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Autoreisezug und Fährvericherung Reiseversicherung - ELVIA ist der Ansprechpartner



Autoreisezug- und Fähr-Versicherung

AVB ARZ 05

§ 1 Was ist versichert?
Die ELVIA leistet der versicherten Person Entschädigung, wenn deren Kraftfahrzeug, Anhänger oder Boot auf Autoreisezügen und Fähren sowie beim Be- und Entladen beschädigt wird oder verloren geht.

§ 2 Welche Einschränkungen des Versicherungsschutzes sind zu beachten?
1. Für Sachen, die im Fahrzeug zurückgelassen werden (z.B. Reisegepäck und Fahrzeugzubehör), besteht kein Versicherungsschutz.
2. Vermögensfolgeschäden werden nicht ersetzt.

§ 3 In welcher Höhe leistet die ELVIA Entschädigung?
1. Die ELVIA ersetzt bis zur Höhe der Versicherungssumme
a) bei Verlust des Fahrzeugs oder seiner Teile den Wiederbeschaffungswert. Wiederbeschaffungswert ist der Kaufpreis, der für ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug oder für gleichwertige Teile zur Zeit des Schadeneintritts gezahlt werden muss;
b) bei Beschädigung des Fahrzeugs die Kosten der Wiederherstellung, höchstens jedoch den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs.
2. Bei Beschädigung des Fahrzeugs auf Fähren trägt die versicherte Person einen Selbstbehalt von € 150,-.

§ 4 Was muss im Schadenfall unbedingt unternommen werden (Obliegenheiten)?
1. Die versicherte Person hat den Schaden dem Beförderungsunternehmen unverzüglich anzuzeigen. Der ELVIA ist darüber eine Bescheinigung einzureichen.
2. Wird eine der Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, kann die ELVIA von der Verpflichtung zur Leistung frei werden.

Reisegepäck-Versicherung

AVB RG 05

§ 1 Was ist versichert?
Zum versicherten Reisegepäck zählen alle Sachen des persönlichen Reisebedarfs einschließlich Geschenke und Reiseandenken.

§ 2 Wann besteht Versicherungsschutz?
1. Aufgegebenes Gepäck

a) Versichert ist Reisegepäck, wenn es abhanden kommt oder beschädigt wird, während es sich im Gewahrsam eines Beförderungsunternehmens, eines Beherbergungsbetriebs oder einer Gepäckaufbewahrung befindet.
b) Erreicht zur Beförderung aufgegebenes Reisegepäck den Bestimmungsort wegen verzögerter Beförderung nicht am selben Tag wie die versicherte Person, werden die nachgewiesenen Aufwendungen für die Wiedererlangung des Gepäcks und für notwendige Ersatzbeschaffung zur Fortführung der Reise mit höchstens € 150,- je versicherter Person erstattet.
2. Reisegepäck im abgestellten Fahrzeug: Versicherungsschutz besteht bei Diebstahl aus einem abgestellten Fahrzeug und aus daran mit Verschluss gesicherten Packboxen, wenn
a) das Fahrzeug bzw. die Packboxen fest umschlossen und durch Verschluss gesichert sind und
b) der Schaden zwischen 06.00 und 22.00 Uhr eintritt. Bei einer Fahrtunterbrechung, die nicht länger als zwei Stunden dauert, besteht auch nachts Versicherungsschutz.
3. Übrige Reisezeit
Während der übrigen Reisezeit besteht Versicherungsschutz, wenn Reisegepäck abhanden kommt oder beschädigt wird durch
a) Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub, räuberische Erpressung, absichtliche Sachbeschädigung durch Dritte;
b) Unfälle, bei denen die versicherte Person eine schwere Verletzung erleidet oder das Transportmittel zu Schaden kommt;
c) Feuer, Elementarereignisse, höhere Gewalt.

§ 3 Für welche Gegenstände besteht kein Versicherungsschutz, und welche Einschränkungen des Versicherungsschutzes sind zu beachten?
1. Von der Versicherung sind folgende Gegenstände ausgeschlossen:
a) Geld, Wertpapiere, Fahrkarten und Dokumente aller Art;
b) EDV-Geräte samt Zubehör, Software;
c) motorgetriebene Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge samt Zubehör.
2. Einschränkungen des Versicherungsschutzes
a) Schmuck und Kostbarkeiten sind in Gepäck, das zur Beförderung aufgegeben ist, und im abgestellten Fahrzeug nicht versichert. Während der übrigen Reisezeit besteht Versicherungsschutz, wenn sie in einem Safe oder einem anderen ortsfesten, verschlossenen Behältnis verwahrt sind oder im persönlichen Gewahrsam sicher verwahrt mitgeführt werden.
b) Foto-, Film- und Videoapparate jeweils samt Zubehör sind in Gepäck, das zur Beförderung aufgegeben ist, nur dann versichert, wenn sie in einem verschlossenen und durch Verschluss gesicherten Behältnis verpackt sind.
c) Vermögensfolgeschäden sind nicht versichert.
d) Schäden durch Vergessen, Liegen-, Hängen-, Stehenlassen oder Verlieren sind nicht versichert.
e) Versicherungsschutz für Schäden am Reisegepäck während des Zeltens und Campings besteht nur auf offiziell eingerichteten Campingplätzen.

§ 4 In welcher Höhe leistet die ELVIA Entschädigung?
1. Die Höchstentschädigung beträgt für
a) Schmuck und Kostbarkeiten, Foto-, Film- und Videoapparate jeweils mit Zubehör sowie Pelze 50 % der Versicherungssumme;
b) Brillen, Kontaktlinsen, Zahnspangen und sonstige medizinische Hilfsmittel sowie Mobiltelefone jeweils samt Zubehör € 250,- je Schadenfall;
c) Geschenke und Reiseandenken jeweils insgesamt bis zu 10 % der Versicherungssumme, maximal € 300,- je Versicherungsfall.
2. Bis zur Höhe der Versicherungssumme ersetzt die ELVIA
im Versicherungsfall für alle übrigen Gegenstände des Reisegepäcks
a) den Zeitwert zu Schaden gekommener Sachen. Der Zeitwert ist jener Betrag, der allgemein erforderlich ist, um neue Sachen gleicher Art und Güte anzuschaffen, abzüglich eines dem Zustand der versicherten Sache (Alter, Abnutzung, Gebrauch etc.) entsprechenden Betrags; für während der Reise gekaufte Gegenstände höchstens den Kaufpreis;
b) die notwendigen Reparaturkosten für beschädigte Sachen und gegebenenfalls die verbleibende Wertminderung, höchstens jedoch den Zeitwert;
c) den Materialwert für Filme, Bild-, Ton- und Datenträger;
d) die amtlichen Gebühren für die Wiederbeschaffung von Ausweisen.
3. Ist die Versicherungssumme niedriger als der Zeitwert des versicherten Reisegepäcks (Versicherungswert), zahlt die ELVIA infolge Unterversicherung nur nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert.

§ 5 Was muss die versicherte Person im Schadenfall unbedingt beachten (Obliegenheiten)?
1. Schäden an aufgegebenem Gepäck müssen dem Beförderungsunternehmen bzw. dem Beherbergungsbetrieb unverzüglich gemeldet werden. Der ELVIA ist eine Schadenbestätigung des betreffenden Unternehmens einzureichen. Äußerlich nicht erkennbare Schäden sind dem Beförderungsunternehmen nach der Entdeckung unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Tagen nach Aushändigung des Gepäckstücks schriftlich anzuzeigen.
2. Schäden durch strafbare Handlungen sind unverzüglich der nächstzuständigen oder nächsterreichbaren Polizeidienststelle unter Einreichung einer Liste aller in Verlust geratenen Sachen anzuzeigen. Der ELVIA ist eine Bescheinigung über die polizeiliche Meldung einzureichen.
3. Wird eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, kann die ELVIA von der Verpflichtung zur Leistung frei werden.

§ 6 Wann verliert die versicherte Person den Anspruch auf Versicherungsleistung?
Die ELVIA ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat oder aus Anlass des Versicherungsfalls, insbesondere in der Schadenanzeige, vorsätzlich unwahre Angaben macht, auch wenn der ELVIA dadurch kein Nachteil entsteht.



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