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Gerichtsurteile / Gesetzesauszüge :: Reise / Urlaub

Hier finden Sie einige interessante touristisch relevante Gerichtsurteile aus den vergangenen Jahren. Die Auflistung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit u. dient nur Informationszwecken.
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Allgemeine Reisebedingungen (Buch)
Veranstalter, veranstaltende Reisebüros und Endkunden können sich in einem neuen Buch über die rechtliche Ausgestaltung von Pauschalreiseverträgen informieren. Auf 70 Seiten verarbeitet der Frankfurter Rechtsanwalt Andreas Kappus in seinem Buch "Allgemeine Reisebedingungen" mehr als 300 Gerichtsurteile. Zu den Themen gehören die Kataloggestaltung, die Reisebestätigung, Reisepreis und Insolvenzversicherung sowie die Mitwirkungspflichten des Reisenden. Außerdem nimmt der Autor zu skurrilen Vorstellungen von Reisekunden kritisch Stellung.
Rechtliche Grundlagen und Konditionenempfehlungen, Vertragsabschluss und Vertragspartner, Reisepreise und Insolvenzsicherung, Leistungen des Reiseveranstalters, Eignung und Mitwirkungspflichten des Reisenden, Lösung vom Vertrag, Haftung des Reiseveranstalters, Durchsetzung reiserechtlicher Ansprüche. zum BuchshopExterner Link


Allgemeine Informationen / Urteile


Hohe Wellen sind kein Reisemangel
Angesichts der Zunahme von extremen Wetterlagen weltweit hat das Landgericht Hannover ein interessantes Urteil gefällt. Demnach sind zu hohe Wellen am Badestrand kein Reisemangel. Eine Familie hatte nach dem Urlaub auf den Seychellen TUI auf Rückzahlung von 25 Prozent des Reisepreises verklagt, weil die Wellen wegen stürmischen Wetters zu hoch zum Baden und Schnorcheln gewesen seien. Die Richter haben die Forderung abgewiesen. Kein verständiger Reisender könne erwarten, dass ein Veranstalter durch die allgemeine Klimabeschreibung im Katalog generell Unwägbarkeiten der Natur und deren Folgen ausschließen wolle. Der Veranstalter habe keinen Einfluss auf Naturereignisse wie schlechtes Wetter und werde insoweit nicht als "Erbringer von Reiseleistungen" tätig.
Resturlaub – das müssen Sie jetzt wissen
Das Jahr neigt sich dem Ende, aber Sie haben noch Urlaubstage übrig? Schade, denn am Jahresende erlischt laut Paragraf 7 Absatz 3 Satz 2 des Bundesurlaubsgesetzes jeder Anspruch darauf. Normalerweise! Wenn Sie aber dringende persönliche Gründe vorbringen können, muss Ihr Chef es erlauben, dass Sie den Urlaub noch bis 31. März des folgenden Kalenderjahres nehmen können.
Dringender Grund – ja oder nein?
Ja, wenn...
  • Sie eine Bescheinigung über Krankheit und über Ihre daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit vorweisen können.
  • einzelne Familienmitglieder schwer erkranken.
Kein Anspruch auf Urlaubsübertragung besteht, wenn...
  • es Personalengpässe gibt (etwa durch gehäufte Krankheitsfälle).
  • mehr Arbeit anfällt und Ihre Anwesenheit nötig ist.
  • die Urlaubswünsche von Kollegen mit Ihren kollidieren. Gebührt dem Kollegen aus sozialen Gründen (Familie etc.) Vorrang, müssen Sie verzichten.
Übrigens: Wenn Sie Anspruch auf Urlaubsübertragung haben, erfolgt diese automatisch. Sie oder Ihr Chef müssen keinen Antrag stellen. Den Urlaub müssen Sie dann allerdings bis Ende März des Folgejahres genommen haben – sonst verfällt er in jedem Fall ersatzlos.

Kein Widerrufsrecht bei Online-Buchung von Reiseleistungen
Bei Reisenden und Urlaubern - aber auch bei Reiseunternehmen - herrscht oft Unsicherheit, ob nach einer Online-Buchung eines Fluges, einer Unterkunft oder einer Pauschalreise ein Widerrufsrecht binnen 14 Tagen besteht.
Das ist aber nicht der Fall. Zwar liegt auch bei einer Internet-Buchung ein Fernabsatzvertrag vor, bei dem es grundsaetzlich das Recht zum Widerruf innerhalb bestimmter fristen gibt. Jedoch macht das Buergerliche Gesetzbuch in § 312 Abs. 3 Nr. 6 BGB eine Ausnahme vom Widerrufsrecht fuer die Dienstleistungen der Unterbringung (Hotel-Vertrag), Befoerderung (Luftbefoerderungsvertrag) und fuer Pauschalreisen, sofern diese Paketbestandteile dieser Reiseleistungen sind.
Bei einem Widerruf einer solchen Reise-Buchung ist also die vereinbarte Stornoentschaedigung zu zahlen.
Vorverlegung einer Reise berechtigt Urlauber zu Rücktritt
Die unerwartete Vorverlegung einer Reise durch den Veranstalter berechtigt den Urlauber zum kostenlosen Rücktritt. Der frühere Beginn der Reise sei nicht nur ein Mangel, sondern berühre die Vertragsgrundlagen, entschied nach dem Amtsgericht München in zweiter Instanz auch das Landgericht München I (AZ: 6 S 12501/03). Eine Vorverlegung um einen Tag sei dem Reisenden nicht zumutbar. Nach Gerichtsangaben hatte der aus dem Saarland stammende Kläger für sich und seine Familie im August 2002 eine einwöchige Reise in die Türkei gebucht, die am 2. September beginnen sollte. Wenige Tage vor Reisebeginn teilte der Münchner Reiseveranstalter die Vorverlegung der Reise um einen Tag mit. Der Urlauber stornierte daraufhin und verlangte die Rückzahlung des Reisepreises. Dies hatte der Veranstalter zunächst abgelehnt. Nach dem Urteil muss das Reiseunternehmen nun 1136 Euro zurückzahlen.
Änderung des Abflugortes berechtigt zur Kündigung des Reisevertrages
Einer Familie mit drei Kindern wurde vor Beginn einer Reise mitgeteilt, daß sich der Abflugort geändert habe, der Ankunftsort auf der Rückreise allerdings der gleiche bleibe. Aus diesem Grund wurde der Reisevertrag mit dem Veranstalter gekündigte, der Reisepreis zurückgefordert und Schadensersatz-ansprüche gestellt. Das Landgericht Kleve stimmte dieser Klage uneingeschränkt zu. So sei der Reiseveranstalter nicht berechtigt gewesen, den Reisevertrag einseitig auf diese Weise abzuändern. Ferner sei es für die Familie unzumutbar an zwei verschiedenen Flughäfen abzufliegen und anzukommen, weil dadurch der Transfer mit dem PKW zum Flughafen sehr schwierig ist. Wegen "nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit" wurde dem Kläger zusätzlich noch ein Schadensersatz von 1.500 DM zugesprochen (www.wdr.de, Ratgeber-Recht, 01.07.01)
Kann ein Reisender seinen Urlaub nach Anschlägen kostenfrei wegen höherer Gewalt stonieren?
Vereinzelte Terroranschläge auf Touristen, ermächtigen, den Reisenden nicht dazu, einen gebuchten Urlaub kostenlos abzusagen, wenn es keine offizielle Reisewarnung für das betreffende Land gibt. (AG Bad Homburg, AZ 2C4030/93). Nur bei flächendeckenden Angriffen und bürgerkriegsähnlichen Unruhen können Reisende kostenlos stonieren. Hierzu müssen zwei bedingungen gegeben sein.(siehe auch BGB §615j)
Das die höhere Gewalt nicht bei Vertragsabschluß (Buchung) voraussehbar gewesen sei, oder die Reise muss infolge der höheren Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt sein.
So wurde vom Amtsgericht Leverkusen (AZ 25C96/96 vom 13.08.1996) entschieden, das von einer Ägypten Reise wegen eines Anschlages nicht aufgrund höherer Gewalt zurückgetreten werden kann. Die Begründung: es war zuvor schon mehrfach zu Terroranschlägen gekommen und der Reisende war deshalb bei der Buchung bewusst ein höheres Risiko eingegangen.
Keine Haftung des Reisebüros wegen unterlassener Information über den Passzwang bei einer Pauschalreise
Der Bundesgerichtshof hat sich der Ansicht des Berufungsgerichts angeschlossen, dass die Information über Pass und Visumerfordernisse normalerweise bei der Auswahl der Reise keine Rolle spielt und deshalb in der Regel nicht zu der vom Reisebüro erbetenen Auswahlberatung gehört, sondern allein Pflicht des Reiseveranstalters bei den Verhandlungen über den Reisevertrag ist. Dem entsprechen die §§ 4 Abs. 1 Nr. 6, 5 Nr. 1 BGBInfoV, die den Veranstalter der Reise verpflichten, den Kunden schon vor der Buchung über etwaige Pass oder Visumerfordernisse zu unterrichten. Sofern sich der Reiseveranstalter zur Erfüllung dieser Pflicht des Reisebüros bedient, haftet er für dessen Verschulden (§ 278 BGB). BGH Urteil vom 25. April 2006 X ZR 198/04
Veranstalter muss auf Ausschlussfrist hinweisen
Weist ein Veranstalter die Kunden nicht auf die einmonatige Ausschlussfrist für Schadensersatzforderungen nach § 651g Absatz 1 BGB hin, ist er auch dann zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Kunde die Frist versäumt. Das hat der BGH am 12. Juni entschieden. Verhandelt wurde ein Fall, bei dem eine Kundin an den Spätfolgen eines Unfalls im Urlaub zu leiden hatte. Weil der Veranstalter sie nicht, wie gesetzlich vorgeschrieben, auf die Ausschlussfrist hingewiesen hatte, kann die Klägerin Schadensersatz fordern. Ein Ausschluss des Anspruchs wegen Fristversäumung werde verneint, da die Klägerin an der Fristversäumung kein Verschulden treffe, so der BGH.
Anfechtung fehlerhafter Reisebestätigungen
Nach einem Urteil des LG Düsseldorf vom 23.02.2007 (22 S 307/06) handelt derjenige Vertragspartner rechtsmissbräuchlich, der obwohl er bei Vertragsabschluss erkannt hat oder erkennen musste, dass die Erklärung eines anderen auf einem Irrtum der Berechnung beruht und diesem die Durchführung des Vertrages unzumutbar ist, dennoch auf Durchführung des Vertrages zu diesen Bedingungen besteht.
Im vorliegenden Fall wies die Mailbestätigung für eine Onlinebuchung nur eine Person aus, obwohl die Reise für vier Personen gebucht wurde. Dementsprechend wurde auch nur ein Drittel des ursprünglichen Preises ausgewiesen. Das Reisebüro als Handelsvertreter erkannte den Fehler und informierte sofort den Kunden. Dieser zahlte nach und verklagte aber nach Urlaubende den Veranstalter auf Rückzahlung des Differenzbetrages.


Flug


Informative weiterführende Links: Flughafenliste || Flugdistanzen || Flugbuchung || Handgepäckregel
EuGH: Ausgleichsanspruch auch bei Verspätung
Reisebüro-Kunden können bei Flügen mit mehr als drei Stunden Verspätung von der Fluggesellschaft möglicherweise einen Ausgleich nach den Passagierrechten der EU verlangen. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) gestern entschieden. Im konkreten Fall ging es um Flüge von Condor und Air France, die mit 25 beziehungsweise 22 Stunden Verspätung am Zielflughafen ankamen. Die Dauer der Verspätung ist für den Anspruch allerdings nicht allein ausschlaggebend. Entscheidend ist, ob die Passagiere mit einem anderen Flug, der unabhängig vom ursprünglich gebuchten Flug geplant war, befördert werden. Dann nämlich betrachten die Richter den ursprünglichen Flug als annulliert. Bei "außergewöhnlichen Umständen", die von der Airline nicht beeinflusst werden können, gereift der Ausgleichsanspruch nicht. Technische Probleme an einem Flugzeug zählen nicht dazu.
Die ausführlichen Urteile gibt es unter http://curia.europa.eu, Rubrik "Neueste Urteile und Schlussanträge", Rechtssachen C-402/07 und C-432/07
EuGH-Urteil zu Passagierrechten
Wichtiges Gerichtsurteil für Reisebüro-Kunden, die bei einer Fluggesellschaft eine Ausgleichszahlung wegen Annullierung oder Verspätung eines Fluges einklagen wollen: Bei Flügen innerhalb der EU können die Passagiere ihre Klage auf pauschalen Ausgleich beim Gericht des Abflug- oder des Ankunftsortes erheben. Weder der Geschäftssitz der Fluggesellschaft noch der Ort des Vertragsschlusses sind entscheidend für die Wahl des Gerichtsortes. Das hat am vergangenen Donnerstag der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden. Geklagt hatte ein Passagier von Air Baltic aus München, dessen Flug 30 Minuten vor dem Start annulliert worden war und der sonst hätte in Riga klagen müssen. Details zum EuGH-Urteil gibt es hier PDF Datei
Richter rügen Kreditkartengebühr von Ryanair
Flugreisende, die sich an der Kreditkartengebühr von Ryanair stoßen, erhalten Rückendeckung vom Berliner Kammergericht. Nach dem Urteil vom 30. April (Az. 23 U 243/08) darf eine Fluggesellschaft für die Buchung im Internet nur dann eine Kreditkartengebühr verlangen, wenn sie auch ein etabliertes kostenfreies Bezahlverfahren anbietet. Bei Ryanair war lediglich die Zahlung mit einer kaum verbreiteten Visa-Electron-Karte kostenlos, die zudem nur gegen eine Jahresgebühr von 40 bis 100 Euro erhältlich ist. Eine echte Gegenleistung für die Ryanair-Gebühren sei nicht ersichtlich, urteilen die Richter. Der bargeldlose Zahlungsverkehr liege im eigenen Interesse der Fluggesellschaft, zumal sie keine Barzahlungen akzeptiere. Ryanair sei gesetzlich verpflichtet, die Zahlung für das Ticket anzunehmen. Dafür dürfe eine Fluggesellschaft kein gesondertes Entgelt verlangen.
(Test Kreditkarten)
Cross-Ticketing: Lufthansa legt Berufung ein
Wenn ein Passagier seinen Hinflug nicht antritt, kann er vom Rückflug nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden. Das hat gestern das Landgericht Köln (19. Nov. 2008) in einem Verfahren zum Cross-Ticketing entschieden (Az. 26 O 125/07). Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (VZBV) hatte gegen eine Klausel in den AGB der Lufthansa geklagt, wonach Tickets ihre Gültigkeit verlieren, wenn sie nicht in der auf dem Flugschein angegebenen Reihenfolge abgeflogen werden. Während sich der VZBV über eine Stärkung der Verbraucherrechte freut, plant Lufthansa den nächsten Schritt. Die Airline strebt eine "höchstrichterliche Klärung" an. Deshalb werde man Berufung gegen das Kölner Urteil einlegen, heißt es. Ein Signal ist diesbezüglich vom OLG Frankfurt zu erwarten, das heute in einem Verfahren gegen British Airways entscheidet. Im Dezember 2007 hatte das Landgericht eine entsprechende Klausel in den BA-Verträgen für ungültig erklärt. British Airways hatte gegen das Urteil Berufung eingelegt.
Reiseforum :: Cross-Ticketing / Überkreuzbuchungen

Airlines nur noch Endpreise!
Seit dem 01.11.2008 sind die neuen Vorschriften in Kraft, mit der die EU irrefuehrende Werbung vor allem von Billigfliegern unterbinden will. In Zukunft muessen die Airlines bei der Werbung und im Internet die Ticketpreise inklusive aller Steuern und Abgaben veroeffentlichen. Ausserdem muessen sich die Reisenden in der Rechnung ueber die Preisbestandteile wie Steuern und Flughafengebuehren informieren koennen. Dadurch soll den Passagieren die Moeglichkeit gegeben werden, die Tarife miteinander zu vergleichen. Fuer das Buchen von Zusatzleistungen, etwa Versicherungen, muessen die Kunden kuenftig einen entsprechenden Button bewusst anklicken. Die Praxis, dass die Buchung zustande kommt, wenn ein Button nicht weggeklickt wird, ist unzulaessig.

Zoll gestattet Urlaubern mehr Mitbringsel! Änderung der Bestimmungen im Reiseverkehr zum 1. Dezember 2008.
Der Zoll erhöht die Freimenge für die Einfuhr "sonstiger Waren" bei Flug- und Seereisen von 175 auf 430 Euro.
Mehr Informationen über die geänderten Zollbestimmungen

Reiserecht - Sitzengeblieben auf Kos
Fluggesellschaften können Passagiere stehen lassen, wenn diese einen Rückflug nicht vertragsgemäß bestätigen. Das musste ein Reisender auf der griechischen Insel Kos erfahren. Er hätte ­einige Tage vor dem Termin anrufen und seine Flugnummer durchgeben müssen. Das tat er nicht und wurde mit seiner Frau am Abflugtag auf der Insel zurückgelassen. Schadenersatz für seinen selbstbezahlten Flug eine Woche später und zusätzliche Kosten für die Unterkunft bekam das Paar nicht (Landgericht Hannover, Az. 1 S 19/08).

Umbuchung vom Veranstalter aus organisatorischen Gründen
Eine Familie deren Rückflug aus der Türkei nach Berlin vom Veranstalter aus organisatorischen Gründen geändert wurde. Der ursprünglich gebuchte Flug wurde von der Airline planmäßig durchgeführt. Die Familie landete in Leipzig und musste mit dem Bus nach Berlin fahren. Die beklagte Fluggesellschaft lehnt eine Ausgleichszahlung mit der Begründung ab, dass sie die Beförderung der Passagiere nicht verweigert habe und für die Umbuchung durch den Veranstalter nicht verantwortlich sei. Der BGH hat den Fall an den Europäischen Gerichtshof weiterverwiesen (Az. X ZR 96/06).

Erstattung der Rückflug-Kosten
Der Kläger hatte bei einem Veranstalter eine Islandreise mit Flug ab Düsseldorf über Amsterdam gebucht. Wegen eines Defekts konnte das Flugzeug in Amsterdam nicht planmäßig starten. Nach sechs Stunden Wartezeit flog der Kunde auf eigene Kosten nach Düsseldorf zurück. Seine Klage auf Rückzahlung des vollen Reisepreises durch den Veranstalter und Erstattung der Rückflug-Kosten gemäß den Passagierrechten hat der BGH abgelehnt (Az. X ZR 37/08).

Schadenersatz nur bei korrekter Rückbestätigung
Urlauber, die ihren Rückflug mit einer Charterairline verpassen, haben keinen Anspruch auf Schadenersatz, wenn sie den Flug nicht vertragsgemäß rückbestätigt haben. Das hat vergangene Woche das Landgericht Hannover entschieden (Az. 1 S 19/08). Im konkreten Fall hatte ein Passagier den Rückflug von Kos verpasst, weil bei der Rückbestätigung nicht die korrekte Flugnummer angegeben worden war. Der Urlauber war dann eine Woche später zurückgeflogen und hatte auf die Erstattung der Kosten für Rückflug und Unterbringung geklagt. Vergeblich. Ein Anspruch auf Schadenersatz hätte nur dann bestanden, wenn die Airline bei der Rückbestätigung eine falsche Flugzeit genannt hätte oder nicht für die Rückbestätigung erreichbar gewesen wäre, urteilt das Gericht.

Urteil: Keine Nachbelastung bei Crossticketing
Das Landgericht Frankfurt hat ein neues Urteil zum Thema Crossticketing gefällt (AZ. 2-04 O 121/07). Im konkreten Fall ging es um eine Nachforderung von Lufthansa gegenüber einem Reisebüro, dessen Kunden Flugcoupons in anderer Reihenfolge abgeflogen hatten. Teilweise wurden auf der gleichen Strecke zwei Hin- und Rückflüge für verschiedene Tage gebucht und die Coupons so miteinander kombiniert, dass der tatsächlich angetretene Hin- und Rückflug an einem Tag erfolgten. Die nicht genutzten Coupons ließ der Passagier verfallen.

Nach dem Urteil habe Lufthansa keine Ansprüche gegen das Reisebüro, wenn der Passagier die Reihenfolge der Coupons vertausche, berichtet der Rechtsanwalt und Reiserechtler Holger Hopperdietzel. Auch habe Lufthansa keine Ansprüche gegen das Reisebüro, wenn der Passagier mehrere Flugtickets so kombiniere, dass er einen Hin- und Rückflug am gleichen Tag erhält. Das Gericht begründe das Urteil damit, dass weder gesetzliche noch vertragliche Bestimmungen diese Praxis verbieten. Mit Hinweis auf die IATA-Bestimmungen erteilen die Richter dem Cross-Border-Ticketing hingegen eine Absage. Um günstigere Tarife zu erhalten, werden dabei internationale Flüge mit Abflug im nahen Ausland gebucht. Der Zubringerflug zum tatsächlichen Abflughafen im Inland wird verfallen lassen.
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Reisende mit eingeschränkter Mobilität
Vom 26. Juli 2008 an gelten in der EU neue Bestimmungen, die behinderten oder älteren Menschen bei Flugreisen die gleichen Bedingungen garantieren sollen wie allen anderen Passagieren. Fluggesellschaften müssen Personen mit eingeschränkter Mobilität vom kommenden Samstag an diverse Dienstleistungen anbieten. Sie sind verpflichtet Rollstühle und Blindenhunde kostenlos zu befördern. Den Flughäfen schreibt die EU vor, den betroffenen Passagieren unentgeltlich beim Check-in und den Sicherheitskontrollen zu helfen, sie zum und vom Flugzeug sowie zur Gepäckausgabe zu befördern. Die Reise von Fluggästen mit eingeschränkter Mobilität muss mindestens 48 Stunden vor Abflug angemeldet werden. Jeder EU-Staat soll eine Stelle einrichten, die für die Durchsetzung der Verordnung zuständig ist. An diese wenden sich die Passagiere auch bei Beschwerden, wenn sie bei den Flughäfen oder den betroffenen Airlines keinen Erfolg haben.
Hier finden Sie die entsprechende Verordnung der EU.

BGH-Spruch ist kein Pauschalurteil - Bei Todesangst wird Urlaubspreis rückerstattet
Auslöser könnte die Berichterstattung über ein neues Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) sein. Überschriften wie "Geld zurück nach Beinah-Crash" (ZDF) und "Bei Todesangst wird Urlaubspreis rückerstattet" (Neue Presse) vermitteln den Eindruck, als hätten Reisende nach einer kritischen Situation im Flugzeug automatisch Anspruch auf die Erstattung des kompletten Reisepreises. Dem ist aber nicht so. Der BGH erkennt nur an, dass ein Anspruch grundsätzlich bestehen kann. Ob das so ist, muss im Einzelfall entschieden werden. Im konkreten Fall hat der BGH den Rechtsstreit deshalb an das Landgericht Duisburg zurückverwiesen.

Veranstalter zahlt für Kofferverlust bei Bustransfer
Wenn während des Bustransfers zwischen Flughafen und Hotel ein Koffer abhanden kommt, haben Pauschalurlauber Anspruch auf Schadenersatz. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Frankfurt hervor (Az.: 2-24 S 286/05). Ein solcher Kofferverlust sei eine Verletzung der Beförderungsleistung und damit letztlich ein Reisemangel. Im betreffenden Fall war ein Koffer nicht mehr im Bus aufzufinden, als das Urlaubshotel erreicht wurde.
Da nicht zu klären war, ob das Gepäckstück unterwegs gestohlen oder vom Busfahrer versehentlich stehen gelassen worden war, sei ein Verschulden des Veranstalters bzw. seines Erfüllungsgehilfen anzunehmen. Nach Sicht des Gerichts spielt es auch keine Rolle, ob der Koffer mit einer speziellen Papierbanderole des Veranstalters gekennzeichnet war.Die betroffene Urlauberin erhielt Schadensersatz in Höhe von 945 Euro zuerkannt.
Quelle: profiTIP

Wem gehören die Bonusmeilen bei Geschäfts-Flügen?
Der Arbeitnehmer fliegt dienstlich. Für die Flüge erhält er von der Fluggesellschaft Bonusmeilen gutgeschrieben. Kann der Arbeitnehmer die Bonusmeilen privat nutzen? Nein, der Arbeitnehmer ist entsprechend § 667 Alt.2 BGB verpflichtet, seinem Arbeitgeber die aus einem Vielfliegerprogramm erworbenen Bonusmeilen für dienstlich veranlasste und vom Arbeitgeber bezahlte Flüge herauszugeben. Insbesondere darf der Arbeitgeber verlangen, dass der Arbeitnehmer diese Bonusmeilen im Interesse des Arbeitgebers einsetzt. Bundesarbeitsgericht (BAG) Urteil vom 11.04.06 (9 AZR 500/05)

Airlines dürfen Gepäckhaftung nicht ausschließen
Fluggesellschaften mit Zulassung in der EU dürfen die Beförderung von "zerbrechlichen oder verderblichen Gegenständen" im aufzugebenden Gepäck nicht grundsätzlich verweigern. Das hat der Bundesgerichtshof am 05.12.2006 entschieden. Nach Auffassung der Richter verstoßen entsprechende Klauseln in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen gegen das Montrealer Abkommen und benachteiligen die Passagiere unangemessen. Das gleiche gilt für eine Klausel, wonach der Luftfrachtführer nur für Schäden an zerbrechlichen oder verderblichen Gegenständen haftet, wenn er diese grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat.

Flugreisen: Schadensersatz bei Umbuchung wider Willen
Die Airline verweigerte den Schadensersatz mit dem Hinweis, die Buchung des Fluges sei erfolgt, bevor die neue europäische Norm zum Schutze von Passagieren gegen Nichtbeförderung, Annullierung und Verspätung in Kraft getreten ist. Das Amtgericht Düsseldorf (Aktenzeichen 41 C 12316/05) ließ das Argument jedoch nicht gelten und sprach dem Kläger wegen "Nichtbeförderung" 1200 Euro zu.
Der Tourist war gegen seinen Willen mit seiner Familie auf einen späteren Flug umgebucht worden, weil die Airline die Plätze für andere Passagiere mit Anschlussflügen benötigte. Die nächste Maschine startete aber wegen eines technischen Defekts erst Stunden später, wodurch für die Betroffenen auch erhebliche Mehrkosten entstanden.

Passagier muss rechtzeitig am Check-In-Schalter sein:
Flugpassagiere tragen selbst die Verantwortung dafür, rechtzeitig am Check-In-Schalter zu stehen. Wenn im Flugschein darauf hingewiesen wird, dass spätestens 90 Minuten vor Abflug einzuchecken ist, muss die Fluggesellschaft auch nicht die Schließung des Schalters per Ausruf bekannt geben. Auf ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichts Bad Homburg [Az.: 2 C 1562/03 (10)] macht die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in Frankfurt in ihrer Zeitschrift «ReiseRecht aktuell» aufmerksam. Im verhandelten Fall war die spätere Klägerin sogar zwei Stunden vor ihrem Abflug nach Alicante am Flughafen Stuttgart gewesen. Weil ihr die Warteschlange vor dem Check-In-Schalter aber zu lang erschien, ging die Frau zunächst einen Kaffee trinken. Erst etwa 30 Minuten vor dem Abflug stand sie am Check-In-Schalter und wurde dort abgewiesen. Ihre Klage auf Schadensersatz wies das Gericht ab. Durch die Information im Flugschein sei die Frau in angemessener Weise über die Check-In-Zeiten informiert worden, befand das Gericht.

Flugticket verloren - was nun?
Nach einem Gerichtsurteil des Landgerichts Hannover (AZ: 8 S 315/96), darf wer sein Flugticket verloren oder vergessen hat, in der Regel trotzdem seinen Flug antreten, vorausgesetzt der Name steht in der Passagierliste der jeweiligen Fluggesellschaft.

Reisepreissicherungsschein
Bei vermittelten Einzel - Reiseleistungen gelten anderslautende Zahlungsmodalitäten, wie bei Pauschal - Reise Buchungen , des weiteren wird nach dem Gesetz (BGB § 651 k) kein Reisepreissicherungsschein ausgehändigt, diese gelten nur bei Pauschalreisen.

Abflugzeiten bei einem Charterflug
Im Charterflugverkehr können kurzfristige Änderungen hinsichtlich der Flugzeiten und der Flugroute vorgenommen werden, etwa um die Flugzeuge besser auszulasten. Deshalb nennen die Reiseveranstalter in ihren Katalogen nur die Tage des Hin- und Rückflugs, nicht jedoch die Uhrzeiten. Auch wenn die Flugscheine Abflugzeiten bzw. Ankunftzeiten enthalten, sind diese im Gegensatz zu Linienflüge nicht verbindlich, wenn sich der Reiseveranstalter in einem Begleitschreiben ausdrücklich Änderungen vorbehält (LG Frankfurt a.M, Urteil vom 11.11.1999, RRa 2000, 96) ( Saarbrücker-Zeitung , reise-journal, S.25 vom 26.08.00) In einem Fall vor dem Amtsgericht Hannover (AZ 560 C 4074/02) klagten Urlauber auf eine Reisepreisminderung, weil sie wegen der kurzfristigen Vorverlegung des Rückfluges um einige Stunden, nicht an einen geplanten Ausflug teilnehmen konnten. Die Richter wiesen die Klage mit dem Hinweis ab, dass der Reiseveranstalter ausdrücklich in den AGB auf den "Änderungsvorbehalt" bezüglich des Reiseverlaufes hinweist. (Westdeutsche Zeitung, "Reiserecht: Flug vorverlegt"; reise-magazin, S.12; 04.01.2003)

Falsche Informationen der Fluggesellschaft - der Reiseveranstalter haftet
Wenn der Kunde wegen einer falschen Information der Fluggesellschaft den Abflug verpasst, muss der jeweilige Reiseveranstalter dafür haften. Laut einem Urteil des Münchner Amtsgerichts sei die Fluglinie lediglich "Erfüllungsgehilfe" des Reiseunternehmens und somit muss dieser die Kosten der Tickets für einen späteren Flug tragen. Hintergrund dieses Urteils ist die Klage eines Münchener Ehepaars, die sich zwar eineinhalb Stunden vor dem Abflug in einer riesigen Menschenmenge am Check-In-Schalter anstellten. Nach einer Stunde Wartezeit bekamen sie die Auskunft, der Abflug würde sich um 70 Minuten verzögern, tatsächlich startete die Maschine aber pünktlich. Die beiden Pauschalreisenden wurden nicht mehr abgefertigt und mussten 780 Mark für einen späteren Flug bezahlen. Laut Urteil des Amtsgericht München wäre die Fluggesellschaft verpflichtet gewesen, sich davon zu überzeugen, daß alle Fluggäste rechtzeitig abgefertigt wurden. Dafür hafte aber letztlich der Reiseveranstalter, der für Fehler der Transportleistung in gleicher Weise hafte wie für Mängel der Unterbringung in Vertragshotels. (focus-online, Traxxx Reisen-News, 29.10.00)

Thrombose und Langstrecken-Flug:
Im Falle einer "Reise-Thrombose" nach einer Flugreise steht kein Schmerzensgeld zu Das Landgericht Frankfurt wies die Klage auf Schmerzensgeld eines Flugastes gegen die Lufthansa ab, der die Fluggesellschaft verklagt hatte, weil sich bei ihm nach zwei Langstreckenflüge die sogenannte Reise-Thrombose (Blutgerinsel) in den Beinen gebildet hatte. (Quelle: WZ, Aus aller Welt; "Thrombose: Kein Schmerzensgeld"; S.5; 31.11.01) 2.) Eine Fluggesellschaft muß nicht auf eine Thrombosegefahr hinweisen Laut eines Gerichtsurteils des Oberlandesgericht Frankfurt (AZ: 23 U 243/01), ist eine Fluggesellschaft nicht dazu verpflichtet auf die Gefahr eines Venenverschlusses (Thrombose), vor einem Langstreckenflug, hinzuweisen. (Quelle: spiegel-online -> Reise, "Warnung vor Thrombosegefahr nicht notwendig", 17.02.2003)

Busfahrt statt Flug kein Reisemangel
Bei einem kurzen Transfer müssen Reisende hinnehmen, daß sie - entgegen der ursprünglichen Planung - mit dem Bus statt mit dem Flugzeug befördert werden. Im verhandelten Fall hatte ein Reiseveranstalter für einen dreistündigen Transfer statt eines Jets einen klimatisierten Reisebus eingesetzt. Dieser Wechsel des Verkehrsmittels ist lediglich "eine unbeachtliche Abweichung vom zugesicherten Reiseverlauf ", für die der Veranstalter weder Preisminderung noch Schadenersatz zu leisten hat. (AG Bonn Az.: 18 C 140/96)

Keinen Anspruch auf einen Babykorb bei einer Flugreise
Einem Ehepaar wurde die Information erteilt, daß in Sitzreihe 9 eines Langstreckenfluges ein Babykorb installiert sei, deshalb buchten sie für diese Sitzreihe 3 Plätze. Tatsächlich befand sich der Babykorb aber in Sitzreihe 9 und ein kurzfristiges umbuchen war nicht mehr möglich. So mussten die Eltern ihr Kind auf dem elfstündigen Flug auf dem Schoß halten. Daraufhin reichte das Ehepaar beim Amtsgericht München eine Schadensersatzklage ein. Das Amtsgericht München sprach dem Ehepaar, aufgrund der Fehlinformation lediglich eine Reisepreisminderung von 5 % zu. Zum größten Teil wurde allerdings der Schadensersatzklage nicht stattgegeben, weil Kinder unter 2 Jahren kostenlos mitfliegen dürfen, aber keinen Anspruch auf einen Sitzplatz hätten. Das Urteil ist rechtskräftig und das Ehepaar musste drei Viertel der Prozesskosten bezahlen. (rp-online, reisen, 16.05.01)

Änderung der Rückflug-Reisestrecke
Weil der Rückflug nicht wie gebucht von Antalya nach Hamburg stattfinden sollte, sondern per Bus nach Dalaman, dort mit dem Flugzeug nach Frankfurt a.M. und dann mit dem Bus nach Hamburg, buchte ein Urlauber auf eigene Verantwortung einen Flug von Antalya nach Frankfurt (ein Flug nach Hamburg gabe es nicht), mietete sich dort ein PKW und fuhr umgehend nach Hamburg. Das Hamburger Amtsgericht musste in diesem Fall entscheiden, ob der Urlauber die Kosten für den Flug und Mietwagen (insgesamt 491,92 DM) vom Reiseveranstalter zurückverlangen kann. Die Richter urteilten, daß hier ein erheblicher Mangel vorlag, weil einerseits der Rückflug statt in Hamburg in Frankfurt enden sollte und andererseits der Bustransfer in keinem vernünftigen Verhältnis zur mutmaßlichen Flugzeit stand. Solch ein erheblicher Mängel berechtigt den Urlauber zur Kündigung des Reisevertrages und der Reiseveranstalter muss die für den Urlauber anfallenden Mehrkosten (Flug + Mietwagen) bezahlen. Einer ausdrücklichen schriftlichen Kündigung beim Reiseveranstalter hat es in diesem Fall auch nicht bedurft. Der Urlauber habe mit der Nichtteilnahme am Bustransfer nach Dalaman schlüssig seine Kündigung erklärt, so das Amtsgericht Hamburg Altona (AZ: 318c C 36/00) (WZ-Reise-Magazin, S.12, 18.11.2000)

Keine Erstattung der Fahrtkosten bei einem verspäteten Charterflug
Reisende, die wegen eines vorverlegten Charterflug früher am Heimatflughafen landen und dadurch der vereinbarte Abholtermin von Bekannten nicht eingehalten werden kann, haben keinen Anspruch darauf, die dadurch entstandenen Kosten (z.B. Kosten für einen Mietwagen oder Telefonkosten) vom Reiseveranstalter erstattet zu bekommen Das Amtsgericht Hamburg wies in einem Urteil (AZ: 18A C 393/00) darauf hin, dass gerade in der Hauptreisesaison mit Veränderungen im Flugplan von Charterflügen gerechnet werden muss. (Saarbrücker-Zeitung, reise, "Treffpunkt Ankunftshalle", S.3 vom 29.07.02)

Flugzeiten bei einem Charterflug rückbestätigen lassen
Viele Reiseveranstalter schreiben in ihren Reisebedingungen vor, dass sich der Urlauber vor Reiseantritt bzw. vor der Rückreise, i.d.R zwei Tage vor dem jeweiligen Abflugtermin, die Flugzeiten des Charterfluges rückbestätigen lassen müssen. Vor dem Amtsgericht Duisburg (AZ 45 C 1310/03) scheiterte ein Urlauber, der von dem Reiseveranstalter Geld zurück forderte, weil der Rückflug von Teneriffa nach Deutschland um vier Stunden vorverlegt wurde und deswegen der Flug verpasst wurde. Der Reiseveranstalter hatte allerdings in einem Reisebestätigungsschreiben ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich die Flugzeiten ändern könnten und sich der Pauschalreisende die Flugzeiten bestätigen lassen müsste, daran hat sich leider der Urlauber nicht gehalten.

Entschädigung bei Überbuchung eines Fluges
Flugreisende, die wegen Überbuchung des Flugzeuges kurzfristig an der gebuchten Flugreise nicht teilnehmen können, stehen Schadensersatzansprüche gegen die Fluggesellschaft bzw. Reiseveranstalter zu. Nach einer Gesetzesgrundlage der Europäischen Union, ist die Fluggesellschaft verpflichtet den Fluggast im Falle eine Überbuchung über seine Rechte aufzuklären. Zusammenfassend gelten folgende Regelungen: - Entweder schnellstmögliche Beförderung zum Endziel, auch mit geänderter Streckenführung (z.B. ab Stuttgart, anstatt ab Frankfurt), die Zusatzkosten (Transport, Telefonkosten etc.) hierfür muß natürlich die Fluggesellschaft erstatten. - oder spätere Beförderung zum Zeitpunkt ihrer Wahl - ebenfalls mit geänderter Streckenführung und Erstattung der Zusatzkosten, z.B. Hotelkosten für Übernachtung etc. - oder Erstattung des Flugpreises (für den Teil der nicht durchgeführten Beförderung) Außerdem hat der Fluggast Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, hierzu gilt: Überbuchung eines Kurz- bis Mittelstrecken-Flug (= Flüge unter 3500 Kilometer), stehen dem Fluggast eine Schadensersatzzahlung von 150 Euro zu. Kann die Fluggesellschaft innerhalb von 2 Stunden einen gleichwertigen Ersatzflug besorgen, verringert sich der Schadensatz auf 75 Euro. Langstreckenflug (= Flüge über 3500 Kilometer), bei Überbuchung eines Langstreckenfluges stehen dem Fluggast eine Schadensersatzzahlung von 300 Euro zu. Wenn die Fluggesellschaft innerhalb von 4 Stunden einen gleichwertigen Ersatzflug besorgen kann, verringert sich der Schadensatz auf 150 Euro. Im Falle einer Flugüberbuchung suchen die Fluggesellschaften oftmals Freiwillige, die von ihrem gebuchten Flug zurücktreten und gewähren Entschädigungszahlungen, die oft über den gesetzlich zugesicherten Zahlungen liegen, diese Angebote sind allerdings von dem Fluggast genau zu überprüfen. (plusminus.de , "Tipp: Schadensersatz bei Überbuchungen"; 15.06.2003).

Klagen gegen EU-Carrier in Deutschland möglich
DRV (Deutsche Reisebüro Verband) Information :: In Streitfällen gegen europäische Fluggesellschaften gibt es die Klagemöglichkeit in Deutschland. Der Verband wendet sich gegen anders lautende Darstellungen im Zusammenhang mit Gerichtsurteilen des Amtsgerichts Simmern (3 C 687/04) und des OLG Koblenz (9 U 983/05) und weist ausdrücklich darauf hin, dass deutsche Passagiere Flugesellschaften eines EU-Staates in Deutschland verklagen können. Für Kunden, die bei einer EU-Airline einen Hin- und Rückflug ab Deutschland gebucht haben, seien unabhängig von Gerichtsständen des Montrealer Abkommens die deutschen Gerichte zuständig.

Reisegepäck beim Flug
Fluggesellschaften ersetzen maximal 27,35 Euro pro Kilo (Warschauer Abkommen) bzw. maximal 1.290,90 Euro (Montrealer Abkommen). Reisegepäckversicherung [>> HIER]

Schwarze Liste
RECHTLICHER HINWEIS :: Die Zivilluftfahrtbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft können nur Luftfahrzeuge von Luftfahrtunternehmen kontrollieren, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen oder von ihnen abfliegen. In Anbetracht des Zufallscharakters solcher Inspektionen können unmöglich alle Luftfahrzeuge untersucht werden, die auf Gemeinschaftsflughäfen landen. Ist ein Luftfahrtunternehmen nicht in der gemeinschaftlichen Liste aufgeführt, bedeutet dies also nicht zwangsläufig, dass es die einschlägigen Sicherheitsnormen erfüllt. Ist ein Luftfahrtunternehmen, das derzeit in der gemeinschaftlichen Liste enthalten ist, überzeugt, im Einklang mit den in den einschlägigen internationalen Sicherheitsnormen geregelten notwendigen technischen Elementen und Anforderungen zu stehen, so kann es bei der Kommission die Einleitung des Verfahrens zur Streichung aus der Liste beantragen. Es wurden alle Möglichkeiten zur Überprüfung der genauen Identität aller in der gemeinschaftlichen Liste aufgeführten Luftfahrtunternehmen ausgeschöpft – insbesondere durch die Einbeziehung folgender Punkte: des von der ICAO zugewiesenen (nur einmal vergebenen) spezifischen Buchstabencodes für jedes Luftfahrtunternehmen, des Staates der Zulassung und der Nummer des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (oder der Betriebsgenehmigung). Dennoch war nicht in allen Fällen eine vollständige Überprüfung möglich, da für manche Luftfahrtunternehmen, die an der Grenze oder ganz und gar außerhalb des anerkannten internationalen Luftfahrtsystems operieren, überhaupt keine Informationen vorliegen. Daher ist nicht auszuschließen, dass es redlich handelnde Unternehmen gibt, die unter demselben Handelsnamen betrieben werden wie ein in der gemeinschaftlichen Liste aufgeführtes Luftfahrtunternehmen.
Schwarze Liste
Ausgleichzahlung für Nichtbeförderung oder Annullierung
Wer als Fluggast einen Ausgleichsanspruch gemäß Art. 7 der Verordnung hat, erhält als Ausgleichszahlungen in folgender Höhe: a) 250,- EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1.500 km oder weniger, b) 400,- EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km, c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Die ungefähren Flugdistanzen können Sie hier berechnen.

Streik
Im Streikfall haben die Passagiere bei Verspätung oder Flugausfall keinen Anspruch auf Kompensationszahlungen. Da die Behinderungen auf "außergewöhnlichen Umständen" beruhten, seien die Verpflichtungen der Fluggesellschaften beschränkt oder ausgeschlossen, heißt es in der entsprechenden EU-Verordnung.

Passagierrechte auch in der Schweiz
Die Passagierrechte der EU gelten ab dem 01.Dezember 2006 auch in der Schweiz, mit rund zweijähriger Verzögerung die entsprechende EU-Regelung. Dann müssen auch Schweizer Fluggesellschaften und alle anderen Airlines bei Abflügen aus der Schweiz Passagieren bei Überbuchung oder großen Verspätungen eine Entschädigung zahlen.

USA Passagierrechte
USA: Gericht kippt Passagierrechte
Schlechte Nachrichten für die Passagiere an den New Yorker Flughäfen. Ein Berufungsgericht hat am Dienstag die vom Staat New York eingeführten Passagierrechte gekippt. Von der Regelung sollten Fluggäste profitieren, die nach dem Boarden länger als drei Stunden auf den Abflug warten müssen. Laut Gesetz müssten sie zum Beispiel mit Wasser, Mahlzeiten, Frischluft und funktionierenden Toiletten versorgt werden. Hintergrund sind die Winterstürme, die auf den nordamerikanischen Flughäfen regelmäßig zu großen Verspätungen führen. Das Gericht hat die New Yorker "Passenger Bill of Rights" nun für ungültig erklärt. Nach Auffassung der Richter kann nur die US-Regierung in Washington solche Gesetze erlassen.



Zug / Bahn


Zoll gestattet Urlaubern mehr Mitbringsel! Änderung der Bestimmungen im Reiseverkehr zum 1. Dezember 2008.
Der Zoll erhöht die Freimenge für die Einfuhr "sonstiger Waren" für Reisende mit der Bahn oder dem Auto liegt die Freimenge künftig bei 300 Euro.
Mehr Informationen über die geänderten Zollbestimmungen

Bahn: Mehr Geld bei Verspätungen
Bahnkunden haben in Zukunft mehr Rechte, wenn sich ihr Zug verspätet. Einen entsprechenden Gesetzentwurf beschloss gestern die Bundesregierung. Bislang erstattete die Bahn im Fernverkehr bei Zugausfällen und Verspätungen von mehr als einer Stunde 20 Prozent des Fahrpreises in Form eines Gutscheins. Künftig muss die Bahn 25 Prozent zurückzahlen. Bei Verspätungen von zwei Stunden sogar 50 Prozent. Der Betrag muss den Kunden auf Wunsch bar ausgezahlt werden. Wird wegen der Verspätung eine Übernachtung erforderlich, muss die Bahn eine kostenlose Hotelunterkunft anbieten. Die neue Regelung gilt auch für den Nahverkehr. Ausgenommen sind Verspätungen und Zugausfälle, an der die Bahn nicht selbst schuld ist.

In Zukunft können die Kunden bereits vor der Abfahrt von einer Reise zurücktreten und sich den Ticketpreis erstatten lassen, wenn sich eine Verspätung von mehr als 60 Minuten abzeichnet. Ist im Nahverkehr eine Verspätung von mindestens 20 Minuten absehbar, können die Fahrgäste auch auf zuschlagpflichtige Züge des Fernverkehrs umsteigen. Das neue Gesetz soll noch vor der Hauptreisezeit 2009 in Kraft treten.
DEUTSCHE BAHN Bei Verspätung Geld zurück
Die Deutsche Bahn zahlt ab 1. Oktober 2007 Schadenersatz bei Unpünktlichkeit. Hat ein Fernzug am Zielbahnhof des Reisenden mehr als eine Stunde Verspätung, werden dem Fahrgast 20 Prozent des Fahrkartenwerts zurückerstattet. Dem Fahrgastverband Pro Bahn geht das nicht weit genug.
Hat ein Zug am Zielbahnhof des Reisenden mehr als eine Stunde Verspätung, werden dem Fahrgast 20 Prozent des Fahrkartenwerts zurückerstattet. Neu ist zudem, dass die Entschädigung nicht nur für den einzelnen Zug gilt, sondern für die Reisekette der Bahn: Auch wer wegen ein paar Minuten Verspätung einen Anschlusszug verpasst und erst eine Stunde später weiterreisen kann, hat Anspruch auf Erstattung. Die Gutscheine sollen nun anstatt ein halbes ein ganzes Jahr lang gültig sein. Zurzeit erhalten Kunden bei einer Verspätung von mehr als einer halben Stunde im ICE einen Zehn-Euro-Gutschein, bei mehr als 90 Minuten gibt es 25 Euro.
Eine Stunde früher als bisher soll auch die - bisher schon auf dem Kulanzwege gewährte - Entschädigungsregelung bei nächtlicher Anreise gelten: "Kann der Kunde seine Reise bis 24 Uhr nicht wie geplant fortsetzen, übernimmt die Bahn unter anderem die Kosten für Übernachtung oder Taxifahrt in Höhe von maximal 80 Euro".
Die Minister und Mehdorn lobten die Vereinbarungen als aktiven Verbraucherschutz. Dies betreffe vor allem die 20-Prozent-Regelung als Anspruchsrecht der Fahrgäste statt der bisherigen Kulanzregelungen, die sich bisher nur auf ICE-Züge bezog. Besitzer der BahnCard 100, einer internationalen Fahrkarte sowie einer Zeitkarte sollen pauschal entschädigt werden. Mehdorn erklärte, Kulanz sei gut. "Aber die Lösung ist, dass wir an der Pünktlichkeit arbeiten."

Bahn akzeptiert keine EC-Karten im Zug
Ab sofort an muessen beim Fahrkartenkauf im Zug mit Bargeld bezahlt werden, oder die Kreditkarte gezueckt werden. Eine Bezahlung mit der EC-Karte ist nicht mehr moeglich.

Kein Schadensersatz bei verpasstem Flug wegen Bahnverspätung
Essen (dpa/gms) - Verpasst ein Urlauber wegen einer unerwarteten Streckensperrung der Bahn seinen Flug, hat er keinen Anspruch auf Schadensersatz. So entschied das Landgericht Essen, berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in «ReiseRecht aktuell».
Die Bahn ist auch nicht verpflichtet, für die betroffenen Züge umgehend einen Umleitungsplan mit genauen Ankunftszeiten zu präsentieren. Der Kläger hätte während der Zugfahrt bereits erkennen können, dass es zu erheblichen Verspätungen kommen würde, argumentierte das Gericht. Er hätte vernünftigerweise bei einem der Zwischenhalte aussteigen und mit dem Taxi weiterfahren sollen.
Eine ausdrückliche Aufforderung von Seiten der Bahn sei in einem solchen Fall nicht notwendig. Die Bahnstrecke war vom Bundesgrenzschutz wegen der Gefahr eines Selbstmordversuchs gesperrt worden - ein «Akt höherer Gewalt», der Ansprüche an die Bahn ausschließt. (Az.: 13 S 142/02)

Autoreisezugversicherung für Fahrzeuge
Da viele Fahrzeugversicherungen (Tarifcheck24) unterschiedliche Versicherungsbedingungen haben, kann hier nur ein Tip gegeben werden. Bei beschädigungen auf Fähren, bzw. Autoreisezügen, sind die Versicherungsleistungen eingeschränkt, auch das Transportunternehmen, kommt nur für Schäden auf, welche durch das Transportunternehmen verursacht wurden, wir empfehlen deshalb, eine Autoreisezug- und Fährversicherung.



Eintrittskarten / Events


"Schwarzhandel" mit Bundesligakarten
Der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte gestern darüber zu entscheiden, ob der Hamburger Sportverein (HSV) verhindern kann, dass von ihm nicht autorisierte Händler Eintrittskarten für Heimspiele des HSV anbieten. Der HSV vertreibt die Eintrittskarten in autorisierten Verkaufsstellen, nach telefonischer Bestellung und über das Internet. Nach Nummer 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für den Kartenverkauf sagt der Erwerber verbindlich zu, die Eintrittskarte(n) ausschließlich für private Zwecke zu nutzen. Die Beklagten bieten gewerblich im Internet Karten für Fußballspiele – auch für Heimspiele des HSV – an, wobei die Preise regelmäßig erheblich über dem offiziellen Verkaufspreis liegen. Erwerben die Beklagten über Suchanzeigen in Sportzeitschriften Karten von Privatpersonen, täuschen sie indessen nicht über ihre Wiederverkaufsabsicht. Soweit private Verkäufer mit dem Verkauf von Eintrittskarten an die Beklagten gegen die gegenüber dem HSV eingegangene vertragliche Verpflichtung verstoßen, ist das Verhalten der Beklagten – so der BGH – auch nicht unter dem Aspekt des Verleitens zum Vertragsbruch oder der Ausnutzung fremden Vertragsbruchs wettbewerbswidrig. BGH Urteil vom 11. September 2008 – I ZR 74/06


Bus


Passagierrechte für Bus- und Schiffsreisende
Analog zu den Passagierrechten für Flug- und Bahnreisende will die EU-Kommission auch Rechte für Reisende im Bus- und Schiffsverkehr einführen. Sie sollen sowohl bei Inlands- als auch bei Auslandsreisen gelten. Demnach müssen die Unternehmen ihren Kunden bei der Unterbrechung oder Annullierung von Fahrten "angemessene Unterstützungsleistungen" und anderweitige Beförderungsmöglichkeiten anbieten. Wer das nicht tut, muss Entschädigungen zahlen. Reisende mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität sollen Anspruch auf kostenlose Hilfeleistung, zum Beispiel beim Einsteigen in den Bus, haben. Im Hinblick auf die "Buchung einer Reise oder das Einsteigen in ein Fahrzeug oder Schiff" werde jegliche Diskriminierung verboten, heißt es. Außerdem sollen die EU-Staaten "Durchsetzungsstellen" einrichten, an die Reisende ihre Beschwerden richten können.


Kreuzfahrt


Passagierrechte für Bus- und Schiffsreisende
Analog zu den Passagierrechten für Flug- und Bahnreisende will die EU-Kommission auch Rechte für Reisende im Bus- und Schiffsverkehr einführen. Sie sollen sowohl bei Inlands- als auch bei Auslandsreisen gelten. Demnach müssen die Unternehmen ihren Kunden bei der Unterbrechung oder Annullierung von Fahrten "angemessene Unterstützungsleistungen" und anderweitige Beförderungsmöglichkeiten anbieten. Wer das nicht tut, muss Entschädigungen zahlen. Reisende mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität sollen Anspruch auf kostenlose Hilfeleistung, zum Beispiel beim Einsteigen in den Bus, haben. Im Hinblick auf die "Buchung einer Reise oder das Einsteigen in ein Fahrzeug oder Schiff" werde jegliche Diskriminierung verboten, heißt es. Außerdem sollen die EU-Staaten "Durchsetzungsstellen" einrichten, an die Reisende ihre Beschwerden richten können.


Reiseversicherung


Flugangst :: Notfalls zum Psychiater
Wer wegen plötzlich auftretender Flugangst von einer Reise zurücktreten will, sollte sich die Erkrankung notfalls durch einen Facharzt für Psychiatrie bestätigen lassen. Die Versicherungsbedingungen einiger Reiserücktrittsversicherer schreiben die Vorlage eines solchen Attests vor, bevor sie anfallende Stornokosten übernehmen. In dem verhandelten Fall hatte ein Mann geklagt, der vor dem Flughafengebäude eine Panikattacke hatte und nicht mehr fliegen wollte. Sein Attest vom Internisten akzeptierte die Reiserücktrittsversicherung jedoch nicht. Sie verlangte eine Bestätigung von einem Facharzt für Psychiatrie.

Kamera aus der Jackentasche geklaut und die Reiseversicherung bezahlt nicht
Während einer Reise nach Wien wurde einem Urlauber in einem Hotelrestaurant aus der Jackentasche eine Digitalkamera gestohlen. Wie so oft wollte eine Reiseversicherung nicht bezahlen und ein Amtsgericht musste entscheiden (AG München, AZ: 172 C 16403/03). Die Richter wiesen die Klage des Urlaubers wegen "grober Fahrlässigkeit" ab, weil in den AGB der Reisegepäckversicherung ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass wertvolle Gegenstände "in persönlichem Gewahrsam sicher verwahrt mitgeführt" werden müssen. In dem verhandeltem Fall befand sich der Urlauber in einem gut besuchten Hotelrestaurant, an einem Sechser-Tisch lag die Jacke zuerst in Sichtweite über einer Stuhllehne, später wurde der Stuhl benötigt und die Jacke musste über die eigene Stuhllehne gehängt werden. Der Geschädigte verlies gegen halb Zwei in der Nacht das Hotelrestaurant und bemerkte erst am nächsten Morgen den Verlust seiner Digitalkamera. Als die Jacke über der Stuhllehne hing, befand sich die Kamera nicht mehr im ständigen Körper- oder Blickkontakt und ein Taschendieb wird es fahrlässigerweise erleichtert, die Kamera aus der Seitentasche der Jacke zu stehlen, so urteilten die Richter.

Die Reiserücktrittsversicherung bezahlt nicht bei jeder Krankheit
Ein von einem Arzt attestierter grippaler Infekt reicht grundsätzlich nicht aus, um eine gebuchte Reise zu stonieren und die Stornokosten von der Reiserücktrittsversicherung erstattet zu bekommen. Das Amtsgericht Hamburg (AZ: 12 C 145/01) wies die Klage einer Urlauberin ab, die wegen eines grippialen Infektes ihre gebuchte Kuba-Reise nicht antreten wollte. Erst wenn eine Erkrankung mit besonders ausgeprägten Beschwerden vorliegt und diese von einem Arzt attestiert wurden, ist ein Rücktritt von einer gebuchten Reise berechtigt. Das bedeutet nun nicht, dass ein grippialer Infekt nicht zu einem Reiserücktritt berechtigt, denn eine Grippe kann durchaus zu besonders ausgeprägten Beschwerden führen, nur diese müssen von einem Arzt attestiert werden.

Hinweise für Geschäftskunden mit MwSt. Ausweisung
Versicherungsdienstleistungen sind umsatzsteuerfrei gem. des UStG §4 Nr. 10 und Nr. 11, und der 6. EG-Richtline

Reisebüro muss nicht nach allem fragen
Verkauft ein Reisebüro eine Reiserücktrittskostenversicherung, so muss die Mitarbeiterin / der Mitarbeiter nicht nach Vorerkrankungen fragen, die eventuell den Versicherungsschutz ausschließen könnten. Darauf hat das Amtsgericht München (AZ: 172 C 22927/05) hingewiesen.


Bei Beschwerden haben Sie die Möglichkeit
sich an folgende Schlichtungsstelle zu wenden:
    Versicherungsombudsmann e.V.
Postfach 080632
10006 Berlin
Tel.: 01804-224424
Fax. 01804-224425
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de


Fähre


Passagierrechte für Bus- und Schiffsreisende
Analog zu den Passagierrechten für Flug- und Bahnreisende will die EU-Kommission auch Rechte für Reisende im Bus- und Schiffsverkehr einführen. Sie sollen sowohl bei Inlands- als auch bei Auslandsreisen gelten. Demnach müssen die Unternehmen ihren Kunden bei der Unterbrechung oder Annullierung von Fahrten "angemessene Unterstützungsleistungen" und anderweitige Beförderungsmöglichkeiten anbieten. Wer das nicht tut, muss Entschädigungen zahlen. Reisende mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität sollen Anspruch auf kostenlose Hilfeleistung, zum Beispiel beim Einsteigen in den Bus, haben. Im Hinblick auf die "Buchung einer Reise oder das Einsteigen in ein Fahrzeug oder Schiff" werde jegliche Diskriminierung verboten, heißt es. Außerdem sollen die EU-Staaten "Durchsetzungsstellen" einrichten, an die Reisende ihre Beschwerden richten können.
Zoll gestattet Urlaubern mehr Mitbringsel! Änderung der Bestimmungen im Reiseverkehr zum 1. Dezember 2008.
Der Zoll erhöht die Freimenge für die Einfuhr "sonstiger Waren" für Reisende mit der Bahn oder dem Auto liegt die Freimenge künftig bei 300 Euro.
Mehr Informationen über die geänderten Zollbestimmungen
Fahrzeuge außerhalb der EU
Ist der Fahrer eines Kraftfahrzeuges nicht gleichzig Halter, bzw. fährt der Halter nicht mit, benötigt der Fahrer eine Erlaubnis vom Halter zum Fahren dieses Fahrzeuges.

Fährversicherung für Fahrzeuge
Da viele Fahrzeugversicherungen (Tarifcheck24) unterschiedliche Versicherungsbedingungen haben, kann hier nur ein Tip gegeben werden. Bei beschädigungen auf Fähren, bzw. Autoreisezügen, sind die Versicherungsleistungen eingeschränkt, auch das Transportunternehmen, kommt nur für Schäden auf, welche durch das Transportunternehmen verursacht wurden, wir empfehlen deshalb, eine Autoreisezug- und Fährversicherung.

Streik
Im Streikfall haben die Passagiere bei Verspätung oder Fährausfall keinen Anspruch auf Kompensationszahlungen. Da die Behinderungen auf "außergewöhnlichen Umständen" beruhten, seien die Verpflichtungen der Fährgesellschaft bzw. Reederei beschränkt oder ausgeschlossen, heißt es in der entsprechenden EU-Verordnung.



Hotel / Unterkunft


Hinweis auf überbuchtes Hotel erforderlich
Ist das ursprünglich ausgewählte Hotel ausgebucht, muss der Reiseveranstalter seinen Kunden darüber informieren. Urlauber können sonst eine Minderung des Reisepreises verlangen, weil der Veranstalter seine Informationspflicht verletzt hat. Das Landgericht Frankfurt entschied jetzt (Az.: 2-24 S 139/97), dass in einem solchen Fall eine Reisepreisminderung in Höhe von 15 Prozent gerechtfertig sei. Im betreffenden Fall hatte das Ersatzhotel im Unterschied zur ursprünglich ausgewählten Anlage keinen direkten Zugang zum Strand, keinen vergleichbaren Pool und auch keine Animation und Diskothek. Da die Hotels nicht annähernd gleichwertig gewesen seien und die Unterbringung in einem Hotel unter dem Leistungsstandard des gebuchten als Reisemangel gilt, sprachen die Richter der Klägerin eine Reisepreisminderung in Höhe von insgesamt 60 Prozent zu.

Geheimsprache in Reisekatalogen :: Zulässige Katalogsprache :: Das ABC der Katalogsprache
Folgende Umschreibungen von Beeinträchtigungen einer Reise haben die Gerichte noch toleriert und den Urlaubern keine Preisminderungen gewährt...Geheimsprache in Reisekatalogen
Ein WC ist besser als eine Toilette
Wird in der Beschreibung eines Ferienhauses auf eine Toilette verwiesen, so kann dies nach einem Urteil des Landgericht Hamburg (AZ 313 S 78/02) ein einfaches Plumpsklo mit Chemiekalienzusatz sein. Ein stilles Örtchen, welches als WC bezeichnet wird, ist rechtlich gesehen ein besseres Klo mit Wasserspülung.

Vier Stunden auf Zimmerschlüssel gewartet ist kein Reisemangel
Hotelgäste, die eine Pauschalreise gebucht hatten, mussten nach Ankunft im Hotel ca. vier Stunden warten, bis der Zimmerschlüssel ausgehändigt wurde. Dies sahen die Urlauber, weil sie sich in dieser Zeit nicht entspannen konnten, als Reisemangel an und verklagten den Reiseveranstalter vor dem Amtsgericht Duisburg (AZ: 73 166/03). Die Richter wiesen diese Klage mit der Begründung ab, dass der An- und Abreisetag bei Pauschalreisen rechtlich gesehen nicht zur Erholung dient und somit müssen Urlauber solche Unanehmlichkeiten in Kauf nehmen.


Reisepreissicherungsschein
Bei vermittelten Einzel - Reiseleistungen gelten anderslautende Zahlungsmodalitäten, wie bei Pauschal - Reise Buchungen , des weiteren wird nach dem Gesetz (BGB § 651 k) kein Reisepreissicherungsschein ausgehändigt, diese gelten nur bei Pauschalreisen.


Arbeitnehmerweiterbildung - Bildungsurlaub

Informationen - Was steht mir zu?
Sprachreise & Sprachkurse, Schüler-Sprachreisen & Praktika, Bildungsurlaub und Examenskurse weltweit. Bildungsurlaub, was steht mir zu?

Wintersport

Ski-Unfall - Skifahrer muss 17000 Euro zahlen
Stoßen Skifahrer auf der Piste zusammen, hat im Zweifel der hintere Fahrer Schuld. Ist unklar, was genau passiert ist, und kann der hintere Fahrer seine Unschuld nicht wenigstens plausibel darlegen, dann haftet er. (Privat-Haftpflichtversicherung)

Schneemangel ist kein Stornogrund
Reisende, die ihren Winterurlaub wegen der ungünstigen Schneeverhältnisse in vielen Wintersportregionen abblasen wollen, haben keinen Anspruch auf kostenlose Stornierung. Darauf weist der Reiserechtler Ernst Führich auf seiner Homepage hin. Schneemangel stelle als "Laune der Natur" ein allgemeines Lebensrisiko dar. Es liege weder ein Reisemangel noch ein Grund für eine kostenfreie Kündigung des Reisevertrags vor.
Wollen Sie mehr wissen, dann schauen Sie nach bei Stichwort "Skireise" in Führich, Reiserecht von A-Z, 2006, Beck-dtv
Unser Tipp :: Unsere Schneegarantie - buchen ohne Risiko!

Reklamation? Was tuen?

Sie waren mit den Reiseleistungen nicht 100%ig zufrieden, so bieten wir Ihnen hier die Möglichkeiten, das neue Formular der EU zu benutzen.
Reisemängel? Schimmel? Baulärm?
Großbaustelle vor dem Hotel? Kein Wasser im Pool? Keiner hat dem Mangel abgeholfen? Dann verlangen Sie wenigstens Ihr Geld zurück! Mit unserem Reisepreisminderungsschreiben an den Reiseveranstalter! Lassen Sie sich mit unserer Hilfe ausrechnen, wie hoch die Erstattung in Ihrem Fall sein kann.
Berechnen Sie die Minderung online und generieren das Anschreiben an den Reiseveranstalter. Reisepreisminderungsgenerator zur Erstellung eines individuellen Schreibens an den Reiseveranstalter wegen Reisemängel.
Eine Reisepreisminderung ist nur möglich, wenn Sie den Mangel dem Reiseleiter/-veranstalter auch rechtzeitig (also nicht erst nach dem Urlaub) angezeigt haben. Fügen Sie ein ggf. vorhandenes Mängelanzeigeschreiben in Kopie diesem Minderungsschreiben als Anlage hinzu. Der Anspruch auf Reisepreisminderung muss innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Reisende geltend gemacht werden.
Eine Reisepreisminderung ist nicht möglich, wenn auf den Mangel (z.B. Lärm) im Katalog hingewiesen worden ist (z.B. Hotel in Flughafennähe, lebhaftes Nachtleben), wenn bestimmte bzw. erhoffte Eigenschaften (z.B. Zimmer mit Balkon) nicht zugesichert waren oder wenn eine Beeinträchtigung offenkundig nicht gegeben war. MINDERUNGSGENERATOR (REISERECHT)

Tabellen :: Download

Reiserecht: Frankfurter Tabelle
Das Landgericht Frankfurt hat zur Orientierung die so genannte „Frankfurter Tabelle“ erstellt: Sie führt alle Mängel rund um die Reise auf und gibt Empfehlungen für die Entschädigung. Frankfurter Tabelle
Kemptener Reisemängeltabelle
Für den schnellen Überblick werden in der Tabelle zeitlich chronologisch Reisemängel und hinzunehmende Unannehmlichkeiten und allgemeine Lebensrisiken des Reisenden dargestellt. Die Tabelle erfasst die wichtigsten veröffentlichten Urteile seit 1996. Soweit der Minderungsbetrag bekannt ist, wird der zuerkannte Betrag genannt, welcher sich grundsätzlich auf den Gesamtreisepreis bezieht. Besonderheiten des Falles sind unter Bemerkungen aufgenommen. Die Urteile sind Einzelfallentscheidungen und können grundsätzlich nicht verallgemeinert werden. Gleichwohl kann aus den zuerkannten Minderungsquoten die neuere Tendenz der Gerichte zur Bewertung entnommen werden. Kemptener Reisemängeltabelle


Gesetze / Verordnungen

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Entscheidungen der verschiedenen Gerichte


Reisevertrag
Verkehrssicherungspflicht des Reiseveranstalters für eine Hotel-Wasserrutsche
Kläger sind die Angehörigen eines elfjährigen Kindes, das auf einer Pauschalreise der Familie in Griechenland bei der Benutzung einer auf dem Hotelgelände stehenden Wasserrutsche ertrank, weil es mit dem Arm in ein Absaugrohr geraten war und sich nicht befreien konnte. Die Öffnungen der Absaugrohre waren nicht mit einem Schutzgitter abgedeckt; der Hoteleigentümer hatte die Wasserrutsche ohne Baugenehmigung errichtet.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trifft den Reiseveranstalter eine Verkehrssicherungspflicht, die ihn verpflichtet, seine Vertragshotels und deren Einrichtungen darauf zu überprüfen, ob sie einen ausreichenden Sicherheitsstandard bieten. Bei der inmitten des Hotelkomplexes gelegenen Wasserrutsche handelte es sich aus der - maßgeblichen - Sicht der Reisenden um eine zum Leistungsangebot des Reiseveranstalters gehörende Hoteleinrichtung, auch wenn die Rutsche in der im Reisekatalog des Veranstalters enthaltenen Hotelbeschreibung nicht erwähnt war und der Hotelbetreiber für die Benutzung ein gesondertes Entgelt verlangte. Der Reiseveranstalter hätte deshalb die Sicherheit der Rutsche prüfen müssen.
Diese Prüfungspflicht hat er verletzt. Denn auf jeden Fall hätte er sich danach erkundigen müssen, ob die Anlage genehmigt und von der zuständigen Behörde abgenommen worden war.
BGH, Urt. v. 18.7.2006 – X ZR 142/05

Verkehrssicherungspflicht / kindgerechte Ausstattung / Glasschiebetür / Schmerzensgeld
Bewirbt der Reiseveranstalter eine Unterkunft mit "kindgerechter Ausstattung", kann das Vorhandensein einer notwendig zu benutzenden Eingangstür aus nicht bruchsicherem Glas und ohne sichtbare Kennzeichnung eine Verletzung der dem Reiseveranstalter obliegenden Verkehrssicherungspflicht darstellen.
BGH, Urt. v. 18.7.2006 – X ZR 44/04

Bus-Rundreise / Bus-Unfall
OLG Celle, Urt. v. 27.7.2006

Fremdleistung / Safari-Ausflug / Vermittlung / Schadensersatz / Örtliche Reiseleitung
OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 18.5.2006 – 16 U 153/05 (n.rkr.)

Diebstahl / Haftung des Reiseveranstalters für Diebstahl / Obhutspflichten
LG Hannover, Urt. v. 5.4.2006 – 12 S 103/05

Frachtschiffreisen / Erhebliche Änderung einer wesentlichen Reiseleistung durch Änderung der Reiseroute
AG Hamburg-Altona, Urt. v. 16.5.2006 – 316 C 19/06

Reisevermittlungsvertrag

Fehlerhafte Reisevertragsvermittlung
AG Menden, Urt. v. 5.4.2006 – 4 C 103/05

Luftbeförderungsvertrag
Nichtbeförderung / Unmöglichkeit / Schneefall / vorübergehende Schließung des Flughafens / Betreuungspflicht / Fixgeschäft / Unmöglichkeit
OLG Koblenz, Urt. v. 29.3.2006 – 1 U 983 /05

Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Annullierung / Verspätung / Minderung des Flugpreises
LG Darmstadt, Urt. v. 12.7.2006 – 21 S 82/06 (n.rkr.)

Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Umbuchung durch Reiseveranstalter / Nichtbeförderung
LG Darmstadt, Urt. v. 12.7.2006 – 21 S 20/06 (n. rkr.)

Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Außergewöhnliche Umstände / Höhere Gewalt / Streik inner- oder außerhalb des Luftfahrtunternehmens
AG Frankfurt a.M., Urt. v. 8.5.2006 – 32 C 349/06-88
Seebeförderungsvertrag
Kreuzfahrtschiff / Verkehrssicherungspflicht / Nässe im Swimmingpool-Bereich / Allgemeines Lebensrisiko
LG Darmstadt, Urt. v. 11.5.2006 – 13 O 577/05

Reisepreissicherungsschein

ACHTUNG: Gilt nur für Pauschalreisen! Sie erhalten bei einer Buchung, oder direkt vom jeweiligen Veranstalter, nach der Buchung, den Reisepreissicherungsschein, mit Buchungsbestätigung. Bevor Sie diesen nicht haben, brauchen Sie keine Zahlungen oder Anzahlungen leisten.
Für Bausteinreisen, wie z.B. nur Hotel, nur Flug, Mietwagen, Fähre etc. wird kein Reisepreissicherungsschein ausgegeben.
Urteil: Sicherungsschein an der Supermarktkasse
Kauft ein Kunde im Supermarkt eine Pauschalreise, muss er spätestens nach der Bezahlung an der Kasse einen Sicherungsschein bekommen. Das hat das Landgericht München in einem aktuellen Urteil entschieden. Ein Münchener Anbieter hatte in den Filialen von Wal Mart eine "Urlaubsbox" mit zwei Übernachtungen inklusive Frühstück und zwei Tagen Eintritt im Disneyland Paris für 299 Euro angeboten. Zwar lag in der Box nur ein Voucher mit Nummer und Pin zum "Aktivieren" der Reise per Telefon oder Internet. Trotzdem urteilten die Richter, dass die Übergabe eines Sicherungsscheins "bereits vor der Zahlung" im Supermarkt erforderlich gewesen wäre.
Reiseveranstalterregister
Gültigkeit Reisepreissicherungsschein, welche Versicherung von welchem Reiseveranstalter. Mit dem Reiseveranstalterregister haben Sie die Möglichkeit, einfach und schnell den Kundengeldabsicherer eines Veranstalters zu ermitteln. Die Suche erfolgt direkt in den Datenbeständen der beteiligten Anbieter. Reiseveranstalterregister

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